Pech gehabt: Finanzminister besteuert nun das Glück

21.01.2011

Die klassische Warenpreisverlosung unterliegt seit Anfang des Jahres grundsätzlich der Glücksspielabgabe.

Seit 2008 wurde das Glücksspielgesetz insgesamt vier Mal novelliert. Die Änderungen betrafen u. a. Neuregelungen betreffend Spielautomaten sowie die Vergabe von Spielbankkonzessionen. Im Zuge dessen wurden die Glücksspielgebühren vom Gebührengesetz in das Glücksspielgesetz überführt und fallen damit in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes.

So sieht der § 58 Glücksspielgesetz nunmehr vor, dass bei auch bei Gewinnspielen ohne vermögenswerte Leistung - z. B. Preisausschreiben bzw. Warenpreisverlosungen, bei denen die Teilnahme kostenlos ist - eine Glücksspielabgabe in Höhe von 5 % des Sachpreiswertes anfällt.

Die Glücksspielabgabe ist am 20. des Folgemonats an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen.